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Sachverständigenverfahren

Neues Urteil zum Sachverständigenverfahren

RechtsgrundlageNeues Urteil zum Sachverständigenverfahren
Benennt ein Versicherer einen von ihm selbst angestellten und bezahlten Gutachter als „Sachverständigen“ vor Gericht, so erfüllt dieser nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Objektivität. Insofern ist der angestellte Gutachter kein „Sachverständiger“ im eigentlichen Sinne des Wortes. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (10.12.2014, AZ: IV ZR 281/14) entschieden.

Das Sachverständigenverfahren ist ein vertraglich geregeltes Schiedsverfahren bei Unstimmigkeiten über die Höhe des vertraglich zu ersetzenden Schadens. Kommt es vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens nicht zu einer Einigung, beziffert der Versicherungsnehmer seine Forderungen und benennt für das Verfahren einen Sachverständigen. Innerhalb von 14 Tagen hat der Versicherer ebenfalls einen Sachverständigen zu benennen. Benennt eine Partei trotz Beginn des Sachverständigenverfahrens den Sachverständigen nicht, geht das Benennungsrecht auf die andere Partei über. In der Praxis lässt der regulierungspflichtige Versicherer häufig ein Gutachten durch einen eigenen Sachverständigen erstellen und benennt genau diesen angestellten Sachverständigen folgerichtig auch im Sachverständigenverfahren.

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun widersprochen und klargestellt, dass ein angestellter Sachverständiger des Kaskoversicherers nicht als „Sachverständiger“ im eigentlichen Sinn des Wortes anzusehen ist. Der BGH führt hierzu aus: „Mit der Zielsetzung eines Sachverständigenverfahrens zur Vermeidung eines aufwändigen Rechtsstreits ist es unvereinbar, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer einen Mitarbeiter als „Sachverständigen“ benennt. Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteiligung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durchdie Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen nicht erreicht.“

Das Urteil in der Praxis
Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof ganz bewusst die Funktion des Sachverständigen weit über das Sachverständigenverfahren hinaus. Dabei verdeutlicht das Gericht, dass neben dem Sachverstand die Unabhängigkeit entscheidendes Kriterium für das Berufsbild ist. Wird in der Rechtspraxis die Unabhängigkeit verneint, ist dies letztlich auch ein Schlag gegen die öffentliche Bestellung, Vereidigung und Zertifizierung von Sachverständigen. Grundsätzlich ist mithin Frage zu stellen, welche Bedeutung künftig noch die Schadenfeststellung eines angestellten Sachverständigen in einem Kfz-Haftpflichtschadensfall haben kann.

Quelle: Kfz-Betrieb.Vogel.de

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