Wichtige Infos

Was Sie unbedingt Wissen sollten!

Angebote von Versicherungen

Oft erzählt der Versicherer dem Geschädigten das ein Kostenvoranschlag einer Kfz Werkstatt zu Schadenregulierung ausreichend ist. Das ist falsch, ein KV hat keine Beweis sichernde Wirkung und enthält keine Angaben zum Schadenhergang, zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert. Ein KV enthält keine Fotoanlage. Auch bieten Versicherungen oft die bequeme, unkomplizierte Schadenabwicklung an. Die Versicherung hat als Wirtschaftsunternehmen starkes Interesse daran Kosten zu sparen. Fraglich ist daher ob Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert wird und die Reparatur von guter Qualität ist. Auch der Ausgleich von Wertminderung und Nutzungsausfall wird gerne eingespart.

Eine Versicherung ist ein wirtschaftliches Unternehmen und hat nicht die gleichen Interessen wie der Geschädigte. Geld das an Sie ausgezahlt werden soll, ist für die Versicherung ein Kostenfaktor.

Eine Versicherung hat wie jedes andere Unternehmen starkes Interesse daran Kosten zu sparen.

Ihre Rechte

1.Sachverständiger
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen. Dies gilt auch wenn die gegnerisch Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt hat. Die Gutachterkosten muss im Haftpflichtschadenfall die gegnerische Versicherung tragen.

2.Rechtsanwalt
Als Geschädigter haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten sind im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

3.Werkstatt
Als Geschädigter steht es Ihnen frei eine Werkstatt Ihrer Wahl mit der Reparatur zu beauftragen.

4.Abrechnung
Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, Sie haben das Recht, sich die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auf Grundlage eines Gutachtens erstatten zu lassen. Sie haben das Recht sich die Reparaturkosten Netto von der Versicherung auszahlen zu lassen ( fiktive Abrechnung).

5.Wertminderung
Abhängig von Alter und Laufleistung Ihres Fahrzeuges kann Ihnen eine Wertminderung zustehen. Achtung!Bei einem Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt wird im Normalfall keine Wertminderung für Ihr Fahrzeuges berücksichtigt. Daher empfehlen wir die Erstellung eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens durch einen Sachverständigen.

6.Ersatzwagen / Nutzungsausfallentschädigung
Während der Reparaturdauer haben Sie in der Regel Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Nehmen Sie kein Ersatzfahrzeug in Anspruch, haben Sie das Recht auf Nutzungsausfallentschädigung.

Begriffe zur Schadenregulierung

Nach einem Verkehrsunfall werden Sie im Zuge der Schadenregulierung mit unterschiedlichen Fachbegriffen konfrontiert. Nachfolgend finden Sie die Erläuterungen einiger dieser Begriffe.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Fahrzeugwert vor dem Schadenereignis. Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Käufer aufzubringen hat, wenn er bei einem seriösen Händler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben möchte.

Restwert
Unter Restwert versteht man den zu realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand nach dem Schadenereignis. Im Haftpflichtfall ist Restwert auf einen Betrag ab zu stellen der am zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt werden kann.

Totalschaden
Von einem Totalschaden wird gesprochen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer ggf. entstandenen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert resultiert daraus, dass ein repariertes  Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des “Unfallautos” versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt darstellt.

Wertverbesserung (Haftpflichtfall)
Werden bei der Unfallinstandsetzung Ihres Fahrzeuges Verschleißteile und/oder überlagerte Altschäden mitrepariert, erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen muß. Diese Wertverbesserung wird gemessen an der Wertsteigerung bezogen auf das Gesamtfahrzeug.

Abzug „Neu für Alt“ (Kaskofall)
Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.

Nutzungsausfall
Wird für die Dauer der Reparatur kein Ersatz- oder Mietwagen in Anspruch genommen, besteht in der Regel ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugtyp ab und wird vom Sachverständiger aus einer Nutzungsausfalltabelle ermittelt.