Verkehrsrecht
Halteverbot gilt nicht für Parkbuchten
Halteverbot gilt nicht für Parkbuchten
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen in einer Parkbucht abgestellt, dafür jedoch einen Strafzettel über 185 Euro erhalten. Als Begründung wurde ihm mitgeteilt, dass er in einem Straßenbereich geparkt habe, in dem ein absolutes Halteverbot galt. Mit dem Hinweis, niemanden behindert zu haben, verweigerte der Kfz-Besitzer die Zahlung und klagte vor dem Kammergericht Berlin. Hier teilten die Richter seine Ansicht.
Nach Ansicht der Berliner Rechtsprecher bezögen sich die Verkehrszeichen „absolutes“ und „eingeschränktes Halteverbot“ ausschließlich auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn. Die offenkundig für den ruhenden Verkehr bestimmten Parkstreifen sowie Park- und Ladebuchten seien hiervon jedoch ausgenommen. Zwar könnten auch für derartige Zonen Halteverbote ausgewiesen werden, das allerdings müsse durch ein entsprechendes Zusatzschild ausdrücklich gekennzeichnet werden und war hier nicht der Fall.
Quelle: Auto-Reporter.NET
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