Nach einem Verkehrsunfall werden Sie im Zuge der Schadenregulierung mit unterschiedlichen Fachbegriffen konfrontiert. Nachfolgend finden Sie die Erläuterungen einiger dieser Begriffe.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Fahrzeugwert vor dem Schadenereignis. Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Käufer aufzubringen hat, wenn er bei einem seriösen Händler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben möchte.
Restwert
Unter Restwert versteht man den zu realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand nach dem Schadenereignis. Im Haftpflichtfall ist Restwert auf einen Betrag ab zu stellen der am zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt werden kann.
Totalschaden
Von einem Totalschaden wird gesprochen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer ggf. entstandenen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert resultiert daraus, dass ein repariertes Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des “Unfallautos” versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt darstellt.
Wertverbesserung (Haftpflichtfall)
Werden bei der Unfallinstandsetzung Ihres Fahrzeuges Verschleißteile und/oder überlagerte Altschäden mitrepariert, erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen muß. Diese Wertverbesserung wird gemessen an der Wertsteigerung bezogen auf das Gesamtfahrzeug.
Abzug „Neu für Alt“ (Kaskofall)
Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.
Nutzungsausfall
Wird für die Dauer der Reparatur kein Ersatz- oder Mietwagen in Anspruch genommen, besteht in der Regel ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugtyp ab und wird vom Sachverständiger aus einer Nutzungsausfalltabelle ermittelt.